Endlich Pflege gesichert: Gericht zwingt Amt zu Sofortzahlung von 29.000 Euro

Das Sozialgericht Berlin hat kürzlich ein klares Zeichen gesetzt. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg wurde verurteilt, einer pflegebedürftigen Frau umgehend mehr als 29.000 Euro für ausstehende Pflegekosten zu zahlen. Die Leistungen waren trotz Bewilligung monatelang nicht gezahlt worden, sodass der Pflegedienst mit Kündigung drohte. Dies teilte der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. mit.

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Außerklinische Intensivpflege kann künftig per Videosprechstunde verordnet werden

Künftig können auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege im Rahmen einer Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 22. Januar festgelegt, unter welchen Voraussetzungen das für Ärztinnen und Ärzte möglich sein wird. Aufgrund der gelockerten berufsrechtlichen Vorgaben zur Fernbehandlung von Versicherten gewinnen Videosprechstunden in der Versorgung zunehmend an Relevanz. Schon jetzt können ärztliche Verordnungen im Rahmen einer Videosprechstunde etwa für Heilmittel, häusliche Krankenpflege und medizinische Rehabilitation sowie eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausgestellt werden. Weitere Infos gibt es in einer Pressemitteilung des G-BA.

Bundessozialgericht: Kein Rentenzuschuss bei Pflege französischer Angehöriger

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Personen, die einen Angehörigen pflegen, einen Zuschuss zu ihrer Rentenversicherung. Dieses Geld wird von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt. In einem aktuellen Fall ging es um einen Mann, der seine beiden Eltern gepflegt hatte. Diese waren jedoch ausschließlich in Frankreich versichert. Die obersten Sozialrichter:innen lehnten es ab, dass der klagende Mann in Deutschland einen Zuschuss zur Rentenversicherung verlangen darf. Dafür bleibt allein das Heimatland der Eltern, also Frankreich, zuständig. [Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 12.12.2025 zur Entscheidung vom 11.12.2025, Az. B 10/12 R 4/23 R]

Neu: Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege jetzt leichter

Seit dem 1. Juli 2025 werden die bisher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zusammengeführt. Bei der Verhinderungspflege springt eine Vertretung für die verhinderte private Pflegeperson ein. Bei der Kurzzeitpflege benötigt eine pflegebedürftige Person für einen begrenzten Zeitraum vollstationäre Pflege. Bislang war eine Kombination beider Leistungen kompliziert. Nun können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 das gemeinsame Budget flexibel und je nach ihren individuellen Bedürfnissen für die jeweiligen Leistungen einsetzen. Die Neuregelung soll pflegenden Angehörigen die Organisation von Auszeiten erheblich erleichtern und bürokratische Hürden abbauen. Zusätzlich wird die Höchstdauer für Verhinderungspflege auf acht Wochen erhöht und die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt. Nach jeder Inanspruchnahme erhalten Pflegebedürftige eine Übersicht über das verbrauchte Budget.