Über diese Frage entschied des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 22.3.2017, Az. 31 AR 47/17). Danach ist das Nachlassgericht am Ort des Pflegeheims für die Testamentseröffnung zuständig. Jedoch nur, wenn der Erblasser beim Umzug ins Heim noch geschäftsfähig war. Andernfalls bleibt das Gericht am ehemaligen Wohnort zuständig. Ein erzwungener oder willenlos begründeter Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung darf nicht zu einem Zuständigkeitswechsel der Gerichte führen. Ansonsten könnten Angehörige oder Betreuer manipulierend eingreifen. Denn der letzte gewöhnliche Aufenthalt hat auch Auswirkungen auf das anzuwendende Recht.