Von gemeinnützigen Trägern von Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen dürfen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes keine Kosten erhoben werden. Das hat das Oberveraltungsgericht Bautzen entschieden (Urteile vom 8.11.2017, Az. 5 A 162/15 u.a.). Die Pflicht zur Kostentragung sei unter Berücksichtigung der sich aus Artikel 110 der Sächsischen Verfassung abzuleitenden Wertentscheidung unbillig. Auf gut Deutsch: ungerecht.