Die klagende Alltagsbegleiterin war bei einer diakonischen Einrichtung in Niedersachsen tätig. Deren Satzung verpflichtet zum Abschluss von Arbeitsverträgen unter Einbeziehung von einschlägigen Tarifverträgen der Diakonie oder der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD). Die Einrichtung blieb bei der Vereinbarung von Lohnerhöhungen und Jahressonderzahlungen jedoch unter den dort geregelten Beträgen, summa summarum 4.700 Euro. Doch das Bundesarbeitsgericht lehnte die Nachzahlungsforderung der Alltagsbegleiterin ab (Urteil vom 24.5.2018, Az. 6 AZR 308/17). Begründung: Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen. Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Staatliche Arbeitsgerichte können kirchliches Tarifrecht nur eingeschränkt kontrollieren.