Was bisher für Pflegekräfte klar war, hat das Arbeitsgericht Aachen nun auch für Betreuungskräfte entschieden (Az. 1 Ca 1909/18). Darauf weist mdrAKTUELL hin. Die Hygiene und damit die Gesundheit der Pflegebedürftigen sei höher zu bewerten als das Persönlichkeitsrecht von Betreuungsassistenten. Deswegen durfte eine Pflegeeinrichtung auch die sozialen Betreuungskräfte anweisen, im Dienst nur mit kurzen und unlackierten Fingernägel zu arbeiten. Das Gericht verwies u. a. auf entsprechende Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums.