Wenn ein Tarifvertrag für „hohe Feiertage“ einen Zuschlag auf den Arbeitslohn vorsieht, dann gilt das auch für Oster- und Pfingstsonntag. Es sei irrelevant, so eine aktuell bekannt gewordene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, dass diese Tage keine gesetzlichen Feiertag seien (Urteil vom 22. Februar 2019, Az. 6 Sa 996/18). Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden. Sie dürfen diese, als besonders wichtig erachteten Tage nicht frei bestimmt verbringen. Vor allem nicht im Kreis der Familie. Stattdessen müssen sie arbeiten. Diese Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise vor – wenn nicht sogar stärker – wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.