Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit zwei Urteilen vom 22. August 2019 (Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18) die Klagen einer Krankenschwester und einer Gesundheits- und Krankenpflegerin auch in zweiter Instanz abgewiesen. Beide Pflegekräfte wollten erreichen, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer Niedersachsen sind. Nach Ansicht des OVG habe der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Einrichtung der Pflegekammer einen sehr weiten Einschätzungsspielraum. Niedersachsen habe seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Auch die Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht sei verhältnismäßig. Über die Höhe des Beitrags hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Schließlich ging es noch darum, ob die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik eine Berufsausübung im Sinne des Pflegekammergesetzes darstellt. Das OVG hat das bejaht. Die Klägerin könne bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnisse aus der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin einsetzen.