Positionspapier: Medizinische Begleitung des „Sterbefastens“ ist nicht strafbar 18. Oktober 201918. Oktober 2019RA Thorsten Siefarth Umstritten ist, ob die medizinische Begleitung des „Sterbefastens“ rechtswidrig ist. Zum einen könnte es sich um unterlassene Hilfeleistung handeln. Insbesondere wenn der Patient gegen Ende das Bewusstsein verliert. Außerdem machen Mediziner und Pflegekräfte sich womöglich strafbar, wegen geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB). In einem aktuellen Papier positioniert sich die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Der freiwillige Verzicht auf Essen und Trinken (FVET) sei ein Akt der Selbstbestimmung des Patienten. Deswegen liege keine (medizinische) Begleitung einer Selbsttötung vor. Strafbar sei die Assistenz deswegen nicht. „Hilfe“ wäre Körperverletzung „Wenn ein schwerstkranker Mensch aus freiem Entschluss nicht mehr essen und trinken will, um sein Sterben zu beschleunigen, dann ist das zu respektieren“, betont Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP). Es sei keine strafbare Handlung, die selbstbestimmte Entscheidung eines unerträglich leidenden Palliativpatienten medizinisch zu begleiten, heißt es in dem aktuellen Positionspapier des Vorstandes der Fachgesellschaft gemeinsam mit weiteren Expertinnen und Experten. Vielmehr würde es den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen, einen Menschen gegen seinen Willen zu ernähren. FVET ist kein neues Phänomen und begegnet insbesondere Begleitern in stationären Pflegeeinrichtungen häufig. Vor allem die Diskussion um Sterbehilfe hat auch dazu geführt, dass um die Bewertung von FVET gerungen wurde. Das DGP-Positionspapier kommt zu dem Schluss: „Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken ist nicht als Suizid zu bewerten.“ Unterstützung für Patient und Angehörige notwendig Dennoch kann die Begleitung eines Entschlusses zum FVET „komplexe und herausfordernde Probleme im Umgang mit dem schwerstkranken Menschen, seinen Angehörigen oder auch dem Team der Hospiz- und Palliativversorgung zur Folge haben“, erläutert DGP-Vizepräsident Dr. Bernd-Oliver Maier, Chefarzt für Interdisziplinäre Onkologie und Palliativmedizin. Die Entscheidung ist für die unmittelbar Beteiligten oft sehr schwer auszuhalten, deshalb sollten neben dem Betroffenen die An- und Zugehörigen wie auch das Behandlungsteam während der Begleitung im Gespräch gehalten und umfassend unterstützt werden. Wesentlich sei, auf Anfrage Informationen zum FVET, zum zeitlichen Verlauf, zu möglichen Folgesymptomen, Komplikationen und deren Behandlungsoptionen zur Verfügung zu stellen – ohne Einfluss auf die Entscheidung nehmen zu wollen, welche ausschließlich der Patient trifft. S3-Leitlinie gibt Empfehlungen für Mediziner und Pflegekräfte Wesentlich ist die Klärung, ob und in welchem Umfang weiterhin Essen und Trinken angeboten werden sollen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihren Entschluss jederzeit revidieren zu können. Fallkonferenzen oder ethische Fallbesprechungen können für eine sensible und reflektierte Kommunikation z.B. bei Unsicherheiten bzgl des Fortsetzens des FVET oder zum weiteren Vorgehen im Team sinnvoll sein. Die kürzlich erschienene „Erweiterte S3-Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung“ gibt Empfehlungen zu Medikamenten und anderen Maßnahmen zur Symptomkontrolle am Lebensende in Abwägung von Indikation, Nutzen und Belastung. Link: Das Positionspapier kann hier heruntergeladen werden (pdf, 0,2 MB). Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e. V. vom 16. Oktober 2019 Das könnte Sie auch interessieren: Urteil: Vorgeschriebenes Testament ist zwar unwirksam, aber nicht strafbar S3-Leitlinie Palliativmedizin erschienen Gutachten: Kostenloses Verblistern von Arzneimitteln ist strafbar!