Bei Teilzeit kann Wechselschichtzulage gekürzt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoLeistet eine Krankenschwester Bereitschaftsdienst, dann kann sie die im Tarifvertrag vorgesehenen zusätzlichen Zahlungen und Urlaubszeiten in Anspruch nehmen. Allerdings muss sie sich bei Teilzeit eine Reduzierung gefallen lassen. Das hat Bundesarbeitsgericht (BAG) soeben entschieden.



Eine Krankenschwester hatte zunächst Vollzeit gearbeitet, dann aber nur noch in Teilzeit. Deswegen zahlte das beklagte Klinikum der in ständiger Schicht- und Wechselschicht eingesetzten Krankenschwester zunächst den vollen Zuschlag nach dem TVÖD. Auf Grund der Teilzeitarbeit leistete sie dann aber nur noch die Hälfte der Schicht- und Wechselschichtzulagen.

Kommt es auf den Umfang der Arbeitsleistung an?

Dagegen hat die Krankenschwester geklagt. Sie meinte, bei den Zulagen komme es allein darauf an, dass sie ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit leistet. Das Krankenhaus hingegen knüpft an den Umfang der Arbeitsleistung an.

So urteilen die Richter

Die obersten Arbeitsrichter gaben dem Krankenhaus Recht. Die tarifliche Zulagenregelung wahrt nach Ansicht des Gerichts den Grundsatz, dass einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine solche Gleichbehandlung („Pro-rata-temporis-Grundsatz“) schließt eine Diskriminierung des Teilzeitbeschäftigten aufgrund der Teilzeitbeschäftigung aus.

Referenz: Urteil des BAG vom 24.9.2008, Az. 10 AZR 634/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 76/08 des BAG

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