Die britische Klägerin, in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt, kann weder zur Toilette gehen noch einen Toilettensitz besteigen. Deswegen wurde sie früher von einer Pflegekraft unterstützt. Diese Leistung wurde aber von den britischen Sozialbehörden widerrufen. Statt der Pflegekraft gab es nunmehr nur noch ein Inkontinenzkissen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dies gebilligt (Az. 4241/12). Der Staat habe einen weiten Spielraum bei der Verteilung der Mittel. Weil die Klägerin ein Inkontinenzkissen verwenden muss, obwohl sie gar nicht inkontinent ist, sei sie zwar in ihrem Privatleben betroffen. Die bedauerliche Situation („distressing situation“) müsse von der Klägerin aber hingenommen werden.