Keine Kuschelsocken zur Pille aus der Apotheke

RA Thorsten Siefarth - LogoApotheken dürfen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten keine Zugaben und Rabatte gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.



Mehrere Apotheker im östlichen Ruhrgebiet verteilten in ihren Werbeprospekten Gutscheine die auch beim Erwerb von verschreibungspflichtigen oder preisgebundenen Medikamenten gegen Sachgegenstände, wie zum Beispiel „Kuschelsocken“ und Geschenkpapier eingetauscht werden konnten.

Apothekenkammer: Verstoß gegen Berufsordnung

Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe verbot dies auf der Grundlage der für ihre Mitglieder verbindlichen Berufsordnung. Daraufhin erhoben die Apothekeninhaber Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verbotsverfügungen. Diese Eilanträge lehnte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 17. Juni 2014, der den Beteiligten jetzt zugestellt wurde, ab.

Gericht: Verstoß gegen Preisbindung

Diese Zugaben verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes und das im August 2013 geänderte Heilmittelwerbegesetz. Für Medikamente die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, gilt danach ein generelles Verbot für Zugaben. Durch dieses Gesetz soll ein Wettbewerb zwischen den Apotheken verhindert werden, damit es zu keiner unsachlichen Beeinflussung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten kommt. Von dieser Regelung sind die Kundenzeitschriften, wie die Apothekenumschau ausdrücklich ausgeschlossen und können so nicht mit anderen Zugaben verglichen werden.

Die Kammer geht nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass diese gesetzliche Regelung nicht gegen Europarecht verstößt. Eine endgültige Prüfung dieser Frage hat sie jedoch dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Der Beschluss ist zurzeit noch nicht rechtskräftig.

Referenz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az. 7 L 683/14 u.a.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.6.2014

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