Ein Zahnarzt handelt grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.09.2014 entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Der heute 53 Jahre alte Kläger aus Bielefeld ließ sich vom beklagten Zahnarzt aus Bielefeld im Dezember 2007 im Oberkiefer eine Brücke eingliedern. Am Kronenrand wies diese eine Stufe zu den natürlichen Zähnen auf, so dass die Kronenränder abstanden. Diese Situation beseitigte der Beklagte bei der letzten Behandlung des Klägers im Januar 2008 nicht. Unter Hinweis auf Beschwerden wegen der Brückenkonstruktion suchte der Kläger den Beklagten erst im Dezember 2008 erneut auf und brach die Behandlung sodann Anfang des Jahres 2009 ab, um sich von einem anderen Zahnarzt weiter behandeln zu lassen. Unter Hinweis auf eine mangelhafte Behandlung mit erheblichen Beschwerden beim Kauen und Entzündungen im Mundraum hat der Kläger vom Beklagten sodann Schmerzensgeld verlangt.
Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger 1.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat der Senat festgestellt, dass der Kläger bei der zahnprothetischen Versorgung durch den Beklagten fehlerhaft behandelt wurde. Die Brückenkonstruktion sei mangelhaft gewesen, sie habe bei 5 Zähnen abstehende Kronenränder aufgewiesen. Dies habe der Beklagte bei der Eingliederung der Brücke erkennen müssen. Die gleichwohl vorgenommene Eingliederung entspreche nicht dem zahnärztlichen Standard. Dass sich der Kläger erst Ende des Jahres 2008 erneut beim Beklagten vorgestellt habe, so dass der Beklagte zuvor keine Möglichkeit gehabt habe, die Brücke nachzubessern, entlaste ihn nicht. Es liege vielmehr ein grober Behandlungsfehler vor. Der Beklagte habe den Kläger nach der Eingliederung der mangelbehafteten Brücke von sich aus wieder einbestellen müssen, um den Mangel zu beseitigen. Darauf, dass der Kläger ihn selbständig wieder aufsuchen würde, habe sich der Beklagte nicht verlassen dürfen.
Referenz: Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.9.2014, Az. 26 U 56/13
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.10.2014