Das Landgericht Lübeck hat entschieden (23.7.2014, Az. 7 T 19/14): Die verdeckte Gabe von Medikamenten ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Auch dadurch werde nämlich der Wille des Betroffenen überwunden. Es mache keinen Unterschied, ob man dies durch körperlichen Zwang erreiche – oder durch eine List. Weiter hält das Gericht in seinem Leitsatz fest: Eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Abs. 3 S. 1 BGB) ist nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. Und: Die ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur in einem Krankenhaus erfolgen.
Ich habe das selber gesehen dass Medikamente von Laien gemörsert worden sind und unter Essen gemischt worden sind erstell eine zwangsmaßnahme da ist ein Grundsatz Verletzung es darf nur für einen Richter angeordnet werden mörsen darf nur eine SMED fachkraft mit Zustimmung des Apothekers. So werden die Rechte des einzelnen verletzt seine grundrechte ob er ist Demenz ist oder nicht erstellt eine zwangsmaßnahme da und bedarf nur eine richterliche Genehmigung Medikamente dürfen nur unter Zwang im Krankenhaus verabreicht werden !