Selbst wenn der Arbeitgeber einen Pausenraum zur Verfügung stellt und eine Mitarbeiterin von diesem aus ihrer Pause zurückkehrt, liegt kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung vor. Das hat, wie kürzlich bekannt geworden ist, das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 16.6.2015, Az. L 9 U 1534/14). Sowohl der Weg in die Pause als auch zurück sei eine rein private Angelegenheit. Das gelte auch für die Klägerin, die bei der Rückkehr aus dem Pausenraum auf der Treppe ausgerutscht war.