Ein Patient ist an Morbus Bechterew erkrankt und muss gegen die extremen Schmerzen Cannabis-Tropfen nehmen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren entschieden, dass die Kasse vorläufig die Kosten für die Tropfen übernehmen muss. (Beschluss vom 22.9.2015, Az. L 4 KR 276/15 B ER). Die Kasse hatte sich bis dato geweigert, weil die Verabreichung von Cannabis keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Das Sozialgesetzbuch sieht aber seit wenigen Jahren vor, so das Gericht, dass lebensbedrohlich Erkrankte von ihrer Kasse auch Behandlungen verlangen können, die für die eigentliche Krankheit nicht zugelassen sind, die aber dennoch Linderung oder Heilung versprechen. Eine abschließende Entscheidung wird jedoch erst im Hauptsacheverfahren getroffen.