Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist eines der höchsten Gremien im Gesundheitswesen Deutschlands. Aufgrund seiner Richtlinien wird rechtsverbindlich über die Leistungsansprüche der Krankenversicherten entschieden. In einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Versorgung mit einem bestimmten Medizinprodukt zur Therapie einer Blasenerkrankung. Auch in diesen Bereich greift der G-BA mit einer Richtlinie ein. Die dazu eingereichte Verfassungsbeschwerde moniert aber, dass der G-BA gar nicht ausreichend demokratisch legitimiert sei.
Doch Karlsruhe nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Sie sei nicht besonders gut begründet gewesen. Gleichwohl deuten die Richter an, dass es dem G-BA durchaus an Legitimation mangeln könnte. Wenn nämlich eine von ihm erlassene Richtlinie „mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entscheidung nicht mitwirken konnten“, erläutern die obersten Verfassungsrichter.
Referenz: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.2015, Az. 1 BvR 2056/12
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2015