Das Sozialamt hatte „Hilfe zur Pflege“, eine Sozialhilfeleistung für eine pflegebedürftige Dame übernommen. Daraufhin hat es geprüft, ob deren Tochter einen Teil der Leistung übernehmen muss und wollte sowohl von der Tochter als auch ihrem Ehemann Auskunft über Einkommen und Vermögen. Doch letzter wehrte sich dagegen, weil er selbst gegenüber seiner Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig sei. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage in zweiter Instanz jedoch ab (18.2.2016, Az. L 5 SO 78/15). Begründung: Selbst wenn die Tochter kein über ihren eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe, muss sie unter Umständen für die Mutter zahlen. Und zwar dann, wenn ihr Ehemann soviel verdient, dass sie ihr Einkommen gar nicht für den Unterhalt der eigenen Familie verwenden muss. Auch ein eventuelles Taschengeld, das der Ehemannes seiner Ehefrau gibt, ist dabei zu berücksichtigen. Deswegen hat das Sozialamt ein Recht, auch über die Finanzen des Schwiegersohnes der Hilfeempfängerin Auskunft zu erhalten.