Das Sozialamt sprang mit monatlich 1000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ein. Vom Sohn des Pflegebedürftigen wollte es ein Teil der Kosten wiederhaben, 271 Euro monatlich. Das Amt hatte bei der Berechnung seines „bereinigten Einkommens“ jedoch nur sein Kind berücksichtigt, nicht hingegen die Lebenspartnerin. Der Sohn des Pflegebedürftigen sei eben nicht verheiratet. Der Fall ging hoch bis zum Bundesgerichtshof. Und der hat gestern erstmals entschieden, dass auch ein unverheirateter Partner gegenüber dem anderen Versorgungsansprüche haben kann (Az. XII ZB 693/14). Insbesondere wenn der Partner nicht arbeitet, weil er sich um die Kinder kümmert. Diese wechselseitigen Ansprüche müssen bei der Berechnung durch das Sozialamt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.