Fahrten zur ambulanten Behandlung sind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie müssen von einem Vertragsarzt verordnet werden und bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Voraussetzungen dazu sind in der Krankentransport-Richtlinie geregelt. Am Donnerstag vor einer Woche hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese Vorgaben an die neuen Maßstäbe der Pflegebedürftigkeit angepasst. Neu ist: Zukünftig reicht nicht mehr alleine der Pflegegrad aus. Außerdem gibt es einen Bestandsschutz für Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2.
Dauerhafte Mobilitätseinschränkung
Die Pflegestufen werden ab dem 1.1.2017 durch die Pflegegrade abgelöst. Zukünftig können für Patienten ab dem Pflegegrad 3 Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden. Neu ist jedoch: Beim Pflegegrad 3 ergibt sich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung noch nicht aus dem Pflegegrad selbst. Sie muss zusätzlich ärztlich festgestellt und bescheinigt werden.
Bestandsschutz
Immerhin gibt es einen Bestandsschutz: Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 aufgrund der Einstufung in die Pflegestufe 2 einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten, gilt dies auch weiterhin. Solange diese Patienten mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es für sie keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung.
Die Änderungen an der Krankentransport-Richtlinie werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger frühestens zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Quelle: Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15.12.2016