Ein Arbeitnehmer arbeitete im Dreischichtbetrieb. An einem Tag war er für die Nachtschicht bis 6 Uhr morgens eingeteilt. Um 13 Uhr fand eine Betriebsratssitzung statt. Das Bundesarbeitsgericht hat gestern entschieden, dass der Arbeitnehmer auch in diesem Fall nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einen Anspruch auf 11 Stunden Ruhezeit hat (Urteil vom 18.1.2017, Az. 7 AZR 224/15). In dieser Zeit darf er weder seiner normalen Arbeit noch einer Betriebsratstätigkeit nachgehen. Er muss mit seiner Arbeit deswegen mindestens 11 Stunden vor der Betriebsratssitzung aufhören, hier also spätestens um 2 Uhr. Für die Fehlzeiten darf der Arbeitgeber den Lohn nicht kürzen.