Ab heute, dem 1. Oktober 2016, haben gesetzlich versicherte Patienten, die gleichzeitig dauerhaft mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans (§ 31a SGB V). Patienten können auf einen Blick sehen, wann sie welches Arzneimittel in welcher Menge einnehmen sollen. Und der Arzt oder Apotheker weiß sofort, welche Arzneimittel der Versicherte gerade anwendet. Dadurch sollen Einnahmefehler oder gefährliche Wechselwirkungen vermieden werden. Erstellt wird der Plan durch den Haus- oder Facharzt. Apotheker sind verpflichtet, den Plan auf Wunsch des Patienten zu aktualisieren. Ab 2018 soll der Medikationsplan zusätzlich zum Papierausdruck auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden.