Abrechnungsprüfung: Das bringt das Dritte Pflegestärkungsgesetz

RA Thorsten Siefarth - LogoMit ziemlich heißer Nadel wurde das Dritte Pflegestärkungsgesetz gestrickt und im Dezember verabschiedet. Seit 1.1.2017 ist es in Kraft. Primäre Ziele: Verbesserung der Versorgung in den Kommunen und Anpassung der Sozialhilfe an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Aber das Gesetz bringt auch Neuerungen zur Abrechnungsprüfung. Hier gibt es den Überblick über die zentralen Regelungen.



  1. Bis zu acht Pflegebedürftige werden für eine Stichprobe ausgewählt. Bezüglich dieser wird dann die (Abrechnungs-)Prüfung durchgeführt. Zuvor müssen die Betroffenen aber ihre Einwilligung erteilen. Diese wurde neu geregelt und steht nun ziemlich ausführlich in § 114a Abs. 3a SGB XI.
  2. Zukünftig werden auch solche Pflegebedürftigen in die Prüfung einbezogen, die nur Leistungen nach dem SGB V beziehen und nicht unbedingt auch solche nach dem SGB XI (§ 114 Abs. 2 S. 5 SGB XI).
  3. Außerdem werden Pflegedienste, die nur Leistungen nach dem SGB V erbringen, in die Abrechnungsprüfung einbezogen (s. § 275b SGB V).
  4. Neu steht in § 302 Abs. 1 SGB V: „Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung anzugeben.“ Anzugeben sind aber nicht Anfangs- und Endzeiten jeder einzelnen Leistung, sondern die Zeit der Leistungserbringung bezogen auf alle Leistungen des Pflegedienstes, die bei einem Einsatz erbracht werden.
  5. Wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung notwendig, dann erfasst diese zukünftig auch eine Abrechnungsprüfung (§ 79 SGB XI).

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