Zum Jahresende machen Pflegeheime gerne Entgelterhöhungen geltend. Vergessen dabei allerdings, dass § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) strenge Vorgaben macht. So muss das Heim die beabsichtigte Erhöhung schriftlich mitteilen und begründen. Aus der Mitteilung muss außerdem der Zeitpunkt der Entgelterhöhung hervorgehen. Und die Kostensteigerung ist genau aufzuschlüsseln. Aktuell berichtet die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) über Fälle, in denen es die Pflegeheime mit der Entgelterhöhung nicht ganz so genau nehmen. Offenbar scheinen gerade dann etliche Fehler zu passieren, wenn erhöhte Investitionskosten in Rechnung gestellt werden.