Im Normalfall gilt in der Europäischen Union, dass die Krankenkasse nur dann die Kosten einer ärztlichen Behandlung im Ausland übernehmen muss, wenn die Therapie auch im Heimatland zum Leistungskatalog gehört, der Patient dort aber nicht rechtzeitig behandelt werden kann. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun etwas präzisiert: Die Kasse muss auch dann zahlen, wenn im Heimatland für die Behandlung das notwendige Material für eine baldige Behandlung fehlt. Allerdings muss geprüft werden, ob evtl. ein anderes Krankenhaus im Heimatland zur rechtzeitigen und ausreichenden Versorgung in der Lage ist (Urteil vom 9.10.2014, Az. C-268-13).