Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Ein Beschluss des Amtsgerichts Dresden hatte sich dazu jedoch nur ganz allgemein geäußert. Das genügt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht (13.9.2017, XII ZB 185/17). Der Überzeugungsversuch muss in den Beschlüssen der Betreuungsgerichte vielmehr in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Das Landgericht, die zweite Instanz, hatte den Überzeugungsversuch gleich ganz unter den Tisch fallen lassen.