Mehreren Angestellten war fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. Das Arbeitsgericht Mainz sah hierhin jedoch keinen Kündigungsgrund (Urteil vom 15.11.2017, Az. 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17). Der Vorgang passierte auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter und diese durften darauf vertrauen, dass dies nicht nach außen getragen würde. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besage, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.