Am 5. Februar 2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.
Zitat: ,,Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.“
Da die Pflegekommission den Mehrurlaub nur empfiehlt, steht hier die Frage ist er nun bindend oder eine
freie Entscheidung der AG?
Gilt der Mehrurlaub nur in den obengenannten Jahren und auch für kirchliche Unternehmen?
Vielen Dank für Ihre tolle Arbeit, den Podcast finde ich klasse, kurz, knapp und leicht verständlich erklärt!
Vielen Dank für Ihr Lob zum Podcast. Der Mehrurlaub gilt ab den entsprechenden Jahren dann auch in Zukunft. Und auch in kirchlichen Einrichtungen. Der Anspruch entsteht jedoch nicht, soweit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bereits nach anderen Regelungen (zum Beispiel anwendbare Tarifverträge oder AVR Caritas/Diakonie) bezahlter Erholungsurlaub zusteht.