Die freiwillige Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Die Veranstaltung muss vom Arbeitgeber durchgeführt werden und sich an alle Betriebsangehörigen (bzw. alle Angehörigen einer Abteilung) richten. Ziel muss es sein, die Zusammengehörigkeit zu fördern. Daran fehlt es aber, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung bzw. sportliche oder kulturelle Interessen im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund hat das Sozialgericht Wiesbaden die Knieverletzung einer Angestellten bei einem Volleyballturnier nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Programm hat sich nicht an alle Angestellten gerichtet
In dem zu entscheidenden Fall habe es sich um eine rein sportliche Veranstaltung mit Wettkampfcharakter gehandelt, die vor allem volleyballinteressierte Belegschaftsmitglieder ansprechen sollte, so die Wiesbadener Richter. Ein Rahmenprogramm, das sich gezielt an die übrigen, nicht sportinteressierten Betriebsangehörigen richtete, sei nicht hinreichend organisiert gewesen.
Im Hinblick auf den sportlichen Charakter der Veranstaltung sei ein nennenswerter Teil der Beschäftigten von vornherein ausgeschlossen gewesen. Von den 400 Mitarbeitern des Unternehmens waren etwa 150 bis 200 Beschäftigte der Einladung gefolgt. Jede Unternehmenseinheit sollte nur jeweils 4 Mitarbeiter (zzgl. Ersatzspieler) für eine Mannschaft stellen, obgleich die 14 Einheiten des Unternehmensstützpunktes Wiesbaden aus 7 bis 70 Mitarbeitern bestanden.
Keine Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls
Zudem habe sich die Einladung des Arbeitgebers nicht nur an die Beschäftigten gerichtet, sondern auch an Familienmitglieder, Fans, Besucher und Zuschauer. Die ausdrückliche Einladung auch von Personen, die nicht beim Arbeitgeber beschäftigt waren, zeige, dass die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Betriebsangehörigen nicht im Vordergrund der Veranstaltung gestanden habe. Dies sei mit der Zielsetzung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nicht zu vereinbaren.
Referenz: Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20.11.2017, Az. S 32 U 34/14
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8.2.2018