In manchen Pflegeunternehmen zahlt der Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder, die der Mitarbeiter für falsches Parken erhält. Das Finanzamt Düsseldorf sah diese Gelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Nicht so das dortige Finanzgericht in einem aktuell veröffentlichten Urteil (4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L). Die Zahlung der Verwarnungsgelder sei aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Paketzustelldienst. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.