Arzneimittelrezepte: Korrekturen sind zukünftig leichter möglich

RA Thorsten Siefarth - LogoMit einem einvernehmlichen Beschluss hat eine Schiedsstelle am 23.5.2016 neue Regeln für Korrekturverfahren („Retaxationen“) bei Arzneimittelverordnungen für Krankenkassen und Apotheker festgelegt. Künftig sollen unbedeutende formale Fehler des verordnenden Arztes, die weder die Wirtschaftlichkeit noch die Therapiesicherheit betreffen, nicht mehr dazu führen, dass die Krankenkassen ordnungsgemäß belieferte Rezepte nicht mehr bezahlen. Gemeint sind damit z. B. eine andere Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem Rezept, eine unleserliche Unterschrift oder einzelne fehlende Angaben des Arztes. Auch Korrekturen durch den Apotheker sollen nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt möglich sein.



Sowohl der Deutsche Apothekerverband (DAV) als auch der die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, der GKV-Spitzenverband, begrüßen diesen neuen Handlungsspielraum. Beide Seiten sind überzeugt, dass die neuen Regeln im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V eine wirtschaftliche und zugleich sichere Arzneimittelversorgung fördern sowie die Rechtssicherheit für die Beteiligten verbessern werden.

Eine Entscheidung der Schiedsstelle war notwendig geworden, nachdem sich die Verhandlungspartner – DAV und GKV-Spitzenverband – auf der Grundlage des neu gefassten § 129 Abs. 4 SGB V nicht auf Verhandlungsebene verständigen konnten. In der Vergangenheit hatten Kontroversen zwischen Krankenkassen und Apothekern über beanstandete Arzneimittelrezepte für Probleme gesorgt. Die Schiedsstelle wird ihren Beschluss zeitnah und förmlich an die Vertragspartner übermitteln. Der Inhalt des Beschlusses wird zum Gegenstand des neu gefassten § 3 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V. Der Beschluss wird am 31. Mai 2016 zugestellt und tritt einen Tag später in Kraft.

Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des Deutschen Apothkerverbandes und des GKV-Spitzenverbandes vom 24.5.2016

 

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