Seit Erlass der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes im Jahr 2011 ist klar: Bayerische Heime müssen barrierefrei werden. Allerdings kann es aufgrund der vorgegebenen Gebäudestrukturen im Einzelfall schwierig sein, beispielsweise Wohnplätze und Sanitärräume vollumfänglich umzubauen, um diese für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer uneingeschränkt nutzbar zu machen. Deswegen können Einrichtungen, die bereits bei Inkrafttreten der Verordnung am 1. September 2011 in Betrieb waren, ab dem 1. September 2015 Anträge auf Verlängerung der Angleichungsfrist stellen. Sollte jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2016 kein Antrag auf Befreiung oder Verlängerung der Angleichungsfrist gestellt werden, so haben die Einrichtungen die baulichen Bestimmungen der Barrierefreiheit und die Anforderungen an die Nutzung der Wohnplätze durch Rollstuhlfahrer ab dem 1. September 2016 zu erfüllen.