Arbeitsverträge können befristet werden, ohne dass es eines Grundes bedarf. Für solche sachgrundlosen Befristungen gibt es in § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aber strenge Regeln. Eine davon ist: Eine derartige Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hatte das Vorbeschäftigungsverbot aber aufgeweicht und auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt. War ein altes Arbeitsverhältnis also länger als drei Jahre her, so sollte eine sachgrundlose Befristung möglich sein. Das ist laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch verfassungswidrig (Beschluss vom 6.6.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). Richterliche Rechtsfortbildung (der Bundesarbeitsrichter) dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Fazit: Etliche Arbeitnehmer, die derzeit befristet arbeiten, haben womöglich einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag.