Huckepack hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eine Neuregelung bei den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI mit sich gebracht. Die Höhe der Vergütung für die Pflegedienste wird ab 2019 nicht mehr im Gesetz festgeschrieben. Sie ist zukünftig mit den Pflegekassen gesondert zu vereinbaren, als Ergänzung zu den Vergütungsvereinbarungen. Die Vergütung kann dabei nach Pflegegraden gestaffelt werden. Wichtig außerdem: Der Qualitätsausschuss Pflege hat Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche (pdf, 0,2 MB) erarbeitet und am 29.05.18 beschlossen. Diese sind nunmehr in Kraft und für alle Pflegedienste verbindlich.
Pingback: Erste Vergütungssätze für Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI stehen fest > Rechtsanwalt Thorsten Siefarth
Greifen die neuen Vergütungssätze auch für Pflegefachkräfte, die durch die Kassen als Pflegeberatungsstelle anerkannt sind? Müssen wir bei zukünftigen Beratungseinsätzen auch die neuen Formulare benutzen obwohl wir keine höhere Vergütung bekommen?