Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber durch sog. Ethik-Richtlinien („codes of conduct“) das Verhalten der Beschäftigten und die betriebliche Ordnung regeln will. Dies dürfte auch auf die häufig in Pflegeeinrichtungen zu findenden „Leitlinien“ zu übertragen sein.
In der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts heißt es:
Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei Vorgaben, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll. Der Mitbestimmung entzogen sind auch Angelegenheiten, die gesetzlich abschließend geregelt sind. […]
Ethik-Richtlinien können sowohl mitbestimmungspflichtige als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.
Referenz: Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.7.2008, Az. 1 ABR 40/07
Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/08 des Bundesarbeitsgerichts