Für die Beinprothese eines Mannes, ein computergesteuertes Kniegelenk, war nach 24 Monaten eine Service-Inspektion fällig. Die Kosten in Höhe von knapp 1.700 Euro wollte die private Krankenversicherung aber nicht zahlen. Es handele sich laut Versicherung um keine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Der Bundesgerichtshof sah das anders (Urteil vom 7.11.2018, Az. IV ZR 14/17). Der Tarif des Mannes beinhalte „Kosten für technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen“. Das umfasse alle Kosten, „die er aufwenden muss, um das Hilfsmittel in einem technisch sicheren und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten“. Also: Die Versicherung muss auch die Wartung bezahlen – und zwar dann, wenn sie „technisch geboten“ ist. Ob das hier der Fall war, muss jetzt noch das Landgericht Stuttgart klären.