Eine heute 73-jährige Frau hatte bei ihrer Krankenkasse einen Blindenführhund beantragt. Ein Gegenargument der Kasse: Sie könne wegen des Rollators den Hund nicht führen. Es kam zur Gerichtsverhandlung. Dabei machte das Gericht sogar einen Gehversuch auf dem Gerichtsflur. Ergebnis: Es ging sehr wohl – die Kasse muss zahlen (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2017, Az. L 16/1 KR 371/15, Volltext (pdf, 0,3 MB)). Pikant: Die Richter erinnerten die Krankenkasse an ihre Pflicht zur humanen Krankenbehandlung. Diese hatte nämlich im Vorfeld bei der Hundeschule angerufen, um sie von der körperlichen Ungeeignetheit der Klägerin zu überzeugen und die Realisierung des Leistungsanspruchs zu behindern.