Die Klägerin war Mitglied eines eingetragenen Vereins und für diesen – gegen Lohn – als Pflegehelferin tätig. Der Verein hatte mit der Klägerin eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen. Er erbrachte umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen an Pflegekassen. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin für den Verein als umsatzsteuerpflichtig an. Ihre Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 13/14). Zwar seien die Leistungen der Klägerin nach nationalem Recht steuerpflichtig. Sie könne sich aber auf die weitergehenden Steuerbefreiungstatbestände des Rechts der Europäischen Union berufen. Diese sind bislang in das nationale Recht nur ungenügend umgesetzt. Für die nach dem Unionsrecht erforderliche Anerkennung reiche es aus, dass für die Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, Leistungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI an Pflegekassen erbringen zu können.