Was viele nicht wissen: Wenn eine Betreuung angeordnet wird, dann hat das keinen Einfluss auf den Geschäftsfähigkeitsstatus. Wer geschäftsfähig war, der bleibt es – wer geschäftsunfähig war, der bleibt es ebenfalls. Besteht nun die Gefahr, dass ein geschäftsfähiger Betreuter sein Vermögen gefährdet, dann kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 1903 BGB). Damit wird der Betreute quasi zum beschränkt Geschäftsfähigen herabgestuft, der Betreuer muss in dessen Rechtsgeschäfte einwilligen. Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass auch bei einem Geschäftsunfähigen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann (Az. XII ZB 577/17). Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Im Ergebnis ist der Richterspruch praxisgerecht, denn so muss sich der Betreuer mit Vertragspartnern des Betreuten nicht auf Streitigkeiten um die Geschäftsfähigkeit einlassen. Aufgrund des Einwilligungsvorbehalts kann er über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts entscheiden.