Wenn die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, dann muss die Krankenkasse eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme bezahlen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Hier ging es um den Umbau einer Dusche. Und die Frage, ob dadurch die häusliche Pflege „erheblich erleichtert“ wird. Das Bundessozialgericht hat dazu die Urteile der beiden ersten Instanzen aufgehoben, und die Kasse dazu verpflichtet, den Umbau zu zahlen.
In der Terminsvorschau erläutert das Bundessozialgericht:
Der im Jahre 1960 geborene Kläger leidet unter einer Schädigung durch das Arzneimittel Contergan. Seine Arme sind stark verkürzt, Hände und Finger sind fehlgebildet, die Daumen fehlen. Die Gehfähigkeit ist durch Hüftgelenksbeschwerden und eine Verkürzung des linken Beines beeinträchtigt. Der Kläger war bis zum 30.6.2014 als Physiker im Beamtenverhältnis tätig und bei der Beklagten zu einem Tarif von 50 % versichert. Seit dem 1.10.2005 bezieht er Pflegegeld nach der Pflegestufe I. Er wird von seiner Lebensgefährtin betreut und gepflegt.
Und weiter:
Am 7.4.2009 beantragte der Kläger einen Zuschuss zum geplanten Umbau der Dusche. Die bisherige Öffnungsbreite der Duschkabine müsse von 60 auf 95 cm erhöht und die Duschtasse vergrößert werden, um der Pflegeperson eine ausreichende „Arbeitsbreite“ und auch das gleichzeitige Betreten der Duschkabine zu ermöglichen. Die vorhandene Duschtasse mit ihrem 3 cm hohen Rand solle durch eine vollständig ebenerdige „Floor-Duschtasse“ ersetzt werden. Die Duscharmatur, die er bisher selbst habe bedienen können, müsse ausgewechselt werden, weil das Thermostat für die Wassertemperatur derzeit nur über einen kleinen runden Knauf regelbar sei, den er schon jetzt kaum noch und auf Dauer gar nicht mehr handhaben könne.
In der Terminsmitteilung schließlich wird erklärt, warum die Erleichterungen für den Kläger „erheblich“ waren:
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist hier die Schwelle der „Erheblichkeit“ erreicht worden. Durch die Verbreiterung des Zugangs zur Duschkabine und den Wegfall der bisher vorhandenen Bodenkante der Duschtasse wurde der Bewegungsfreiraum der Lebensgefährtin und Pflegerin des Klägers vergrößert. Außerdem wurden die Standsicherheit erhöht und eine Gefahrenquelle beseitigt. Der Austausch der Duscharmatur ermöglichte es dem Kläger, trotz seiner deutlich reduzierten Greiffunktion Wassermenge und Temperatur wieder selbst einstellen zu können. Dies ist ein Beitrag zur Verbesserung des Selbstbestimmung des Klägers in einem höchst privaten Lebensbereich und zur Sicherung der Barrierefreiheit.
Die Klage hatte also in dritter Instanz schließlich Erfolg.
Referenz: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.11.2015, Az. B 3 P 3/14 R
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 25.11.2015