Eine Frau leidet unter einer seltenen Autoimmunerkrankung. Ihre Kasse lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine intravenöse Immunglobulintherapie ab. Die Voraussetzungen für einen sogenannten „Off-Label-Use“ (zulassungsüberschreitende Anwendung) lägen nicht vor. Auch das Bundesverfassungsgericht konnte der Frau nicht helfen (Beschluss vom 11.4.2017, Az. 1 BvR 452/17): Für einen Anspruch auf Krankenversorgung, der unmittelbar auf die Verfassung gestützt wird, sei eine individuelle Notlage und nahe Lebensgefahr erforderlich. Das läge hier aber nicht vor. Die Frau könne durch ein Notfallset potentiell tödliche Komplikationen hinreichend zuverlässig verhindern.