Bundesverfassungsgericht: Kein Online-Chat mit dem Sozialgericht

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann wollte unbedingt per Online-Chat an einer Verhandlung vor einem Landessozialgericht teilnehmen. Das hatten die Richter ihm aber verwehrt. Daraufhin hat der Mann eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Begründung: Das Grundgesetz verbiete eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung. Das Bundesverfassungsgericht sah das jedoch anders.



Online-Chat wegen Asperger-Syndrom

Ein am Asperger-Syndrom leidender Mann war in einem Sozialrechtsstreit vor der zweiten Instanz gelandet, einem Landessozialgericht. Dort wollte er aufgrund seiner Erkrankung über einen längeren Zeitraum von seinem heimischen Computer aus kommunizieren – anstatt bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend sein zu müssen.

Dies lehnte das Landessozialgericht jedoch ab, bot dem Mann jedoch an, die Kommunikation im Gerichtssaal mittels Computer zu ermöglichen und an seine Bedürfnisse anzupassen. Außerdem sollte er die Sachberichte vorab erhalten.

Kein absoluter Anspruch auf Barrierefreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorgehensweise gebilligt. Zwar seien Benachteiligungen wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz verboten. Auf der anderen Seite müssen sich Gerichte einen transparenten und unmittelbaren Eindruck vom Sachverhalt und auch von den beteiligten Personen verschaffen können.

Diesen Ausgleich habe das Landessozialgericht angemessen vorgenommen. Es habe die gesundheitlichen Belange des Klägers durch seinen Vorschlag ausreichend berücksichtigt. Insgesamt gebe es keinen Anspruch darauf, dass eine Verhandlung alleine nach den Vorstellungen der Klagenden barrierefrei ausgestaltet werde.

Referenz: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2018, Az. 1 BvR 957/18

Referenz: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.1.2019

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