Eine nierenkranke Frau wollte ein Spenderorgan erhalten. Doch es gab Unstimmigkeiten mit dem Transplantationszentrum in München. Nachdem der Ehemann eine E-Mail an den zuständigen Arzt geschrieben hatte, meldete dieser die Frau bei Eurotransplant als „nicht transplantierbar“. Die Frau wandte sich an ein anderes Transplantationszentrum und klärte dort die Lage. Sie erhielt schließlich das Spenderorgan. Anschließend verlangte sie von den Verwaltungsgerichten und dann auch von dem Bundesverfassungsgericht, dass diese das Handeln des Münchner Arztes als rechtswidrig feststellen.
Die obersten Verfassungsrichter lehnten jedoch ab: Bürger könnten Rechtsschutz nur dann verlangen, wenn ein Eingriff in ihre Rechte andauert oder fortwirkt, oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Weil die Frau zwischenzeitlich eine neue Niere bekommen habe, schieden diese Gründe aus.
Die Lehre daraus: Die Frau hätte vor Zuteilung eines Spenderorgans Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz vor den Fachgerichten gehabt. Das hätte unverzüglich nach der Meldung als „nicht transplantierbar“ passieren müssen. Nachdem sie aber ein Spenderorgan erhalten hatte, schied diese Möglichkeit damit aus. Allerdings kann sie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Münchner Arzt, bzw. dem Transplantationszentrum prüfen und diese vor den Zivilgerichten geltend machen. Dazu bedarf es aber keiner Vorab-Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht über die Frage, ob die Meldung als „nicht transplantierbar“ rechtswidrig gewesen sei.
Referenz: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2016, Az. 1 BvR 1705/15
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.8.2016