Arbeitsförderungsrecht
Jobcenter darf Bewerbung einer Krankenschwester als Altenpflegerin verlangen
Die klagende Krankenschwester war langjährige Bezieherin von Arbeitslosengeld II. Sie wandte sich gegen dessen dreimonatige Minderung um 30 Prozent ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen: Das Jobcenter sei als Arbeitsvermittler ungeeignet, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur „Krankenschwester mit Qualifikation für OP und Intensiv“ und einer Altenpflegerin verkannt werde. Dem widersprach das Sozialgericht Stuttgart jedoch in einem kürzlich veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 28. März 2019 (Az. S 24 AS 6418/17). Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet ist. Im Übrigen war in dem konkreten Vermittlungsvorschlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt.
Vermittlungsvorschlag des Jobcenters: Krankenschwester muss sich als Altenpflegerin bewerben
Nach einem Gerichtsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart ist es einer ausgebildeten Krankenschwester, die langjährig Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter bezieht, zumutbar, sich auf einen Vermittlungsvorschlag als Altenpflegerin zu bewerben (28.3.2018, Az. S 24 AS 6418/17). Die Krankenschwester wandte sich gegen eine dreimonatige Minderung der SGB II-Leistungen um 30 Prozent ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen, das Jobcenter sei als Arbeitsvermittler ungeeignet, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur „Krankenschwester mit Qualifikation für OP und Intensiv“ und einer Altenpflegerin verkannt werde, hatte vor dem Sozialgericht jedoch keinen Erfolg. Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet ist. Im Übrigen war in dem konkreten Vermittlungsvorschlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt.
Pflegeausbildung: Keine allgemeine Förderung nach SGB III geplant
Für Berufsausbildungen nach dem dualen System, die durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannt sind, sieht das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III) Fördermöglichkeiten vor. Bei allgemeinen (fach-)schulischen Berufsausbildungen ist jedoch nur eine Förderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) möglich. Darin sieht die Fraktion der Grünen im Deutschen Bundestag eine Ungleichbehandlung und hat dazu eine kleine Anfrage (pdf, 0,1 MB) eingereicht. Insbesondere ging es bei der Anfrage um Zugangserleichterungen für Pflegeberufe. Die Bundesregierung hat nun geantwortet (pdf, 0,1 MB), dass sie nicht plane, die ungleiche Behandlung zu ändern. Eine allgemeine Förderung von schulischen Berufsausbildungen durch Instrumente des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sei nicht vorgesehen.