In der Pflege gilt grundsätzlich der Pflege-Mindestlohn. Allerdings sind einige Mitarbeiter davon ausgenommen. Z. B. Arbeitnehmer in der Verwaltung, in der Küche oder in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Für diese gilt aber auf jeden Fall der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Und dieser steigt ab dem 1.1.2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro, ab dem 1.1.2020 auf 9,35 Euro brutto je Stunde. Der Pflege-Mindestlohn steigt übrigens, das steht schon länger fest, zum 1.1.2019 auf 10,55/11,05 Euro (Ost/West) und zum 1.1.2020 auf 10,85/11,35 Euro. Zurzeit beträgt er 10,05/10,55 Euro.
Arbeitsschutzrecht
Allgemeiner Mindestlohn steigt um 5,8 Prozent auf 9,19 Euro
Der allgemeine Mindestlohn steigt: Zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro je Stunde. Das hat die Mindestlohnkommission beschlossen. Derzeit liegt der Mindestlohn noch bei 8,84 Euro. Damit steigt der Mindestlohn um 5,8 Prozent. Die Steigerung des Pflege(!)mindestlohnes ist bereits beschlossene Sache. Zur zeit liegt er bei 10,55 Euro (Westen) und 10,05 (Osten). Ab 2019 soll er 11,05 Euro (Westen) und 10,55 Euro (Osten) betragen. Das sieht die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor.
Gefährdungsbeurteilung: Jetzt online und speziell für die Pflege
Die Gefährdungsbeurteilung wird immer noch recht stiefmütterlich behandelt. Dabei ist sie in § 5 Arbeitsschutzgesetz zwingend vorgeschrieben. Und im Übrigen auch sehr sinnvoll. Denn nur so können Schutzmaßnahmen entwickelt werden, die gesunde und leistungsfähige Mitarbeiter garantieren. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege bietet die Gefährdungsbeurteilung nun auch online an. Und zwar differenziert nach stationärer und ambulanter Pflege. Man kann sogar mit mobilen Geräten während einer Begehung seine Beobachtungen und Befragungsergebnisse erfassen und anschließend am PC weiterbearbeiten.
Pflegekraft macht Glatteistest
Eine Pflegekraft prüft vor dem Weg zur Arbeit die Fahrbahnverhältnisse auf Glatteis. Wenn sie dabei stürzt, dann ist das in der Regel kein von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasster Wegeunfall. Das hat kürzlich das Bundessozialgericht entschieden. Mehr lesen