Bei einem 45jährigen Patienten bestand Verdacht auf eine „instabile Angina pectoris“. Bei der Anamnese im Krankenhaus wurde er fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft. Deswegen wurde auch versäumt, einen zusätzlichen Blutwert zu bestimmen und ein weiteres EKG zu machen. Hinzu kam die versäumte Gabe eines blutverdünnenden, schmerzlindernden Arzneistoffes. Nach dem Tod des Patienten hat seine Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld eingeklagt. Im Prozess dreht sich bei solch groben Behandlungsfehlern an sich die Beweislast um – zuungunsten des Krankenhauses. Das Oberlandesgericht Hamm hat aber aktuell entschieden (2.2.2018, Az. 26 U 72/17), dass die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr entfallen kann. Und zwar dann, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Hier hatte sich der Patient selbst aus dem Krankenhaus entlassen und später einer weiteren stationären Abklärung nicht zugestimmt. Wegen ungeklärter Beweislage sprach das Gericht der Witwe in zweiter Instanz weder Schmerzensgeld, Beerdigungskosten noch Unterhalt zu.
Arzthaftungsrecht
Auskunftsanspruch: Patientin bekommt nicht unbedingt alle Ärztenamen
Eine Patientin vermutet Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein. Sie will deswegen pauschal alle Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte erfahren. Diese muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn ein Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Da ist der Patientin in einem Prozess vor dem Oberlandesgericht Hamm jedoch nicht gelungen. Mehr lesen
Unnötige Qual am Lebensende? Gericht lehnt Klage ab!
150.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangte ein Sohn vom Hausarzt seines Vaters. Diesem wirft er vor, seinen schwerkranken Vater (u.a. mittels künstlicher Ernährung über eine PEG-Sonde) zu lange am Leben gehalten zu haben. Man habe ihn unnötig gequält. Das Landgericht München I wies die Klage nun ab (Urteil vom 18.01.2017, Az. 9 O 5246/14). Das Gericht sah ein Versäumnis des Arztes lediglich darin, dass er den Sohn und vor allem den Betreuer nicht zum Beratungsgespräch über das weitere Vorgehen bei dem Patienten gebeten hatte. Es sei aber nicht klar, ob die Behandlung anders verlaufen wäre, wenn es die Erörterung gegeben hätte. Das Urteil erläutert Legal Tribune Online (Maximilian Amos).
Patient will nur von Chefarzt operiert werden: Krankenhaus muss sich an Vereinbarung halten
Ein Beitrag im Magazin der Deutschen Anwaltsauskunft weist darauf hin, dass sich ein Krankenhaus an die Vereinbarung mit einem Patienten halten muss. Wenn der Patient wünscht, nur vom Chefarzt behandelt zu werden und das Krankenhaus damit einverstanden ist, dann muss das auch so geschehen. Wird das vom Krankenhaus missachtet, so kann der Patient Schmerzensgeld verlangen. Unerheblich ist, ob der operierende Arzt seine Arbeit gut oder schlecht gemacht hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 19.7.2016, Az. VI ZR 75/15).