Dem an Diabetes mellitus leidenden Beamten war bereits Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät bewilligt worden. Nun wollte er noch eine teilweise Übernahme der Kosten für ein zusätzlich angeschafftes Gewebezuckermessgerät. Ohne Erfolg. Auch das Verwaltungsgericht Koblenz hält diese Entscheidung (Urteil vom 15.1.2016, Az. 5 K 756/15.KO (pdf, 0,3 MB)). Begründung: Bei dem Gewebezuckermessgerät gehe es in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den Diabetes-Patienten zu erreichen. Dies begründe aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der Beihilfevorschriften.