Am Mittwoch hatte der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages mit den Stimmen von Union und SPD die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe gebilligt. Dabei wurde der Entwurf noch leicht verändert. Gestern abend bereits hat dann auch der Bundestag der veränderten Fassung zugestimmt. Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung der generalistischen Pflegeausbildung, die durch das Pflegeberufegesetz eingeführt wurde. Die neue Ausbildung startet ab dem 1. Januar 2020.
Berufsrecht
Bundeskabinett beschließt neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die ziemlich umstrittene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung hat die erste Hürde genommen: Das Bundeskabinett hat die Verordnung gestern verabschiedet. Nun müssen noch Bundestag und Bundesrat der Verordnung zustimmen. Die neue Verordnung setzt die Vorgaben des Pflegeberufegesetzes um. Sie regelt beispielsweise Einzelheiten zur Ausbildungsstruktur, den Mindestanforderungen, den Ausbildungsinhalten, den Prüfungen und der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Auszubildende nehmen gemeinsam an mindestens 2.100 Stunden Unterricht und 2.500 Stunden Praxis teil. Nach zwei Jahren generalistischer Ausbildung können sie sich in der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege spezialisieren. Auch für die neue hochschulische Pflegeausbildung enthält die Verordnung Regelungen. Die Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne wird zukünftig eine Kommission entwickeln. Start der neuen Pflegeausbildung ist Anfang 2020.
Bayern: Neuerung bei der Anerkennung ausländischer Pflegekräfte
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat 2013 für das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz eine Verwaltungsvorschrift erlassen. Diese wurde nun mit Schreiben vom 6.3.2018 erneuert (Az. 2175.2-G, soll bald unter www.gesetze-bayern.de abrufbar sein). Eine wesentliche Neuerung gibt es für Fachkräfte ohne Sprachnachweis: Es ist nun ausreichend, wenn das Führungs- und Gesundheitszeugnis nach Ablauf von sechs Monaten zusammen mit dem Sprachnachweis (Niveau B2) vorgelegt wird. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit Erhalt des Bescheides über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung. Wie bisher ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig.
Urteil: Nicht jede Krankenpflegerin ist Pflichtmitglied der Landespflegekammer
In Rheinland-Pfalz gibt es seit September 2015 eine Pflegekammer. Deswegen kommt aus diesem Bundesland auch eines der ersten Urteile zur Pflichtmitgliedschaft. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat geurteilt (9.3.2018, Az. 5 K 1084/17.KO, Volltext (pdf, 0,5 MB)): Eine in der EKG-Funktionsabteilung eines Krankenhauses arbeitende Krankenpflegerin ist nicht Pflichtmitglied der Landespflegekammer. Mehr lesen