Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Betreuten

Ein Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer in die Willenserklärung des Betreuten einwilligen muss (§ 1903 BGB). Einen solchen Einwilligungsvorbehalt darf das Gericht jedoch nur dann beschließen, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. Meist geht es um Vermögensgefährdungen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden (30. Juni 2021, Az. XII ZB 73/21): Das Betreuungsgericht darf sich die Entscheidung nicht zu leicht machen. Es muss konkrete Feststellungen treffen und auch deutlich ausführen, warum überhaupt Handlungsbedarf besteht. Allein dass es um ein großes Vermögen geht, reicht jedenfalls nicht aus. Mehr Infos gibt es bei beck-aktuell.

 

Urteil zur Vorsorgevollmacht: Gerichte müssen Geschäftsfähigkeit sehr genau prüfen!

Was viele nicht wissen: Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann schließt diese Vollmacht die Einsetzung eines (gesetzlichen) Betreuers aus. Wurde also ein Betreuungsverfahren bei Gericht eingeleitet, dann muss es sofort beendet werden, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht auftaucht. Denn: In diesem Fall gibt es einen Bevollmächtigten, der für den Betroffenen handeln kann. Ein Betreuer ist dann nicht mehr notwendig. Immer wieder stellt sich in den Gerichtsverfahren aber die Frage, ob der Betroffene noch geschäftsfähig war, als er die Vorsorgevollmacht ausgestellt hat. Dazu hat nun der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen. Mehr lesen

Bundesverfassungsgericht: Betreuungsgericht durfte Mutter nicht als Betreuerin entlassen

Wegen einer kontraproduktiven „innerfamiliären Dynamik“ hatte ein Betreuungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern einer Mutter die Betreuung weggenommen. Ein Berufsbetreuer sollte die Vertretung der Tochter übernehmen. Dieser Wechsel war jedoch sowohl gegen den Wunsch der Mutter als auch gegen den der Tochter. Der Streit ging bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dort sahen die Richter das „Familiengrundrecht“ aus Art. 6 Abs. 1 GG als verletzt an. Das Betreuungsgericht muss nun erneut entscheiden. Hier wird das Urteil vom 31. März 2021 (Az. 1 BvR 413/20) erläutert. Und hier ist das Urteil im Volltext abrufbar.

Bundsverfassungsgericht: Ausschluss Betreuter von der Wahl ist verfassungswidrig!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer unter einer sogenannten Totalbetreuung steht, der ist nach § 13 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. Totalbetreuung bedeutet: Von dem Betreuungsgericht wurde ein Betreuer für alle Aufgabenkreise eingesetzt. Für das Bundesverfassungsgericht kann diese Tatsache jedoch kein entscheidendes Kriterium dafür sein, ob eine Person wählen darf (oder nicht). In der Praxis sei es von Zufälligkeiten abhängig, ob eine Totalbetreuung angeordnet werde. Außerdem sei die Vorschrift ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.