Bundesgerichtshof: Einwilligungsvorbehalt auch bei Geschäftsunfähigkeit möglich

RA Thorsten Siefarth - LogoWas viele nicht wissen: Wenn eine Betreuung angeordnet wird, dann hat das keinen Einfluss auf den Geschäftsfähigkeitsstatus. Wer geschäftsfähig war, der bleibt es – wer geschäftsunfähig war, der bleibt es ebenfalls. Besteht nun die Gefahr, dass ein geschäftsfähiger Betreuter sein Vermögen gefährdet, dann kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 1903 BGB). Damit wird der Betreute quasi zum beschränkt Geschäftsfähigen herabgestuft, der Betreuer muss in dessen Rechtsgeschäfte einwilligen. Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass auch bei einem Geschäftsunfähigen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann (Az. XII ZB 577/17). Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Im Ergebnis ist der Richterspruch praxisgerecht, denn so muss sich der Betreuer mit Vertragspartnern des Betreuten nicht auf Streitigkeiten um die Geschäftsfähigkeit einlassen. Aufgrund des Einwilligungsvorbehalts kann er über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts entscheiden.

Änderungen im Betreuungsrecht: Bundesregierung startet Diskussionsprozess

RA Thorsten Siefarth - LogoZur heutigen Auftaktsitzung eines interdisziplinär besetzten Plenums hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) rund 80 Expertinnen und Experten eingeladen. Ziel des Prozesses ist es, durch Änderungen im Betreuungsrecht die Qualität der rechtlichen Betreuung sicherzustellen, insbesondere soll das Selbstbestimmungsrecht gestärkt werden. Außerdem will die Regierung sicherstellen, dass rechtliche Betreuung wirklich nur angeordnet wird, wenn sie zum Schutz der Betroffenen erforderlich ist. Das BMJV wird Ende 2019 in der abschließenden Plenumssitzung Bilanz ziehen und dann entscheiden, welche Gesetzgebungsvorschläge es auf den Weg bringen wird. Die Frage der Vergütung von Berufsbetreuern soll – dem Koalitionsvertrag entsprechend – allerdings möglichst zeitnah angegangen werden.

Mehr als 25.000 Euro Vermögen? Dann muss man die Betreuung selbst bezahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer mehr als 25.000 Euro sein eigen nennt, der muss für die Kosten eines Berufsbetreuers selbst aufkommen. Und für die Gerichtskosten. Das kann ganz schön ins Geld gehen. Besonders ärgerlich ist das, wenn man mit dem Betreuer unzufrieden ist. In der Süddeutschen Zeitung klärt Irene Herzberg über die genauen Kosten auf und berichtet über ihre nicht besonders ermutigenden Erfahrungen.

Ärztliche Zwangsmaßnahme: Gerichte müssen „Überzeugungsversuch“ auch wirklich prüfen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Ein Beschluss des Amtsgerichts Dresden hatte sich dazu jedoch nur ganz allgemein geäußert. Das genügt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht (13.9.2017, XII ZB 185/17). Der Überzeugungsversuch muss in den Beschlüssen der Betreuungsgerichte vielmehr in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Das Landgericht, die zweite Instanz, hatte den Überzeugungsversuch gleich ganz unter den Tisch fallen lassen.