Bank will nicht nur Betreuerausweis, sondern auch gerichtlichen Betreuungsbeschluss

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Sparkasse aus Süddeutschland verlangt von dem Betreuer, den Gerichtsbeschluss über seine Einsetzung als Betreuer vorzulegen. Wie der Bundesanzeiger Verlag auf seiner Webseite berichtet, gab es dazu ein Schlichtungsverfahren beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Dabei konnte ein derartiger Anspruch der Sparkasse nicht festgestellt werden. Die Bank müsse sich mit dem Betreuerausweis, der im konkreten Fall alle wesentlichen Daten enthalte, zufriedengeben. Weitere Informationen aus dem Betreuungsbeschluss sind für die Bank entbehrlich. Zum Beispiel auch Angaben zum Überprüfungstermin der Betreuung. Denn mit Ablauf dieser Frist muss lediglich die Fortführung der Betreuung geprüft sein, über eine Fortführung oder Beendigung der Betreuung ist damit noch nichts ausgesagt.

Bundesgerichtshof: Patientenverfügungen müssen konkret genug sein!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas war ein Paukenschlag am 6. Juli 2016: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte eine Unmenge an Patientenverfügungen unwirksam sein! Die Begründung des Gerichts in dem zugrundeliegenden Fall: Die Verfügung war zu wenig konkret. Doch was ist nun zu tun? Mehr lesen

Bundesverfassungsgericht ermöglicht „ambulante Zwangsbehandlung“

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Zwangsbehandlung kommt in der Regel nur dann in Frage, wenn vom Betreuungsgericht die (geschlossene) Unterbringung des Patienten angeordnet wird. Wie sieht es aber aus, wenn diese nicht möglich, eine Zwangsbehandlung aber dringend notwendig ist? Bislang sahen die Gesetze die Möglichkeit einer „ambulanten Zwangsbehandlung“ nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat dies jedoch in einem heute bekannt gewordenen Beschluss als verfassungswidrig bezeichnet. Mehr lesen

Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen

RA Thorsten Siefarth - LogoAngesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und damit die große Bedeutung der persönlichen richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren erneut hervorgehoben. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Mehr lesen